Information und Austausch
Thema | Verwaltung |
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Zeitraum | Fortlaufend |
Zielgruppe | alle Einwohnerinnen und Einwohner |
Treten Sie durch einen Klick auf Neuen Beitrag verfassen in Austausch mit Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup und stellen Sie ihm Ihre Frage.
Sehr geehrter Herr Mentrup,
hiermit bitte ich Sie um Beantwortung mehrerer Fragen rund um das Thema 'Grundsteuer für Gebäude und Hebesatz':
1.) Ist es richtig, daß die Stadtgemeinde Karlsruhe den Hebesatz A sowie B selbst festlegen kann?
2.) Darf die Stadtgemeinde Karlsruhe den Hebesatz an verschiedene Bedingungen knüpfen und in Abhängigkeit der Erfüllung dieser Bedingungen auch nach freiem Ermessen gestalten? Wenn nein, in welchem Ermessensspielraum dann?
3.) Könnte eine Gemeinde den Grundsteuer-Hebesatz (Grundsteuer A oder B) für insgesamt z.B. 24 Monate von derzeit 470% auf z.B. 200% zu senken für diejenigen Gebäude, die zwischen dem 01.07.2019 und dem 31.12.2020 eine Solaranlage installiert bekommen haben? Wenn nein, warum nicht, und gibt es Varianten, innerhalb derer dies möglich wäre?
Zumindest bei der mobilen Eigentumsbesteuerung, z.B. bei E-Fahrzeugen, wird ja grundsätzlich das gleiche gemacht.
4.) Wenn man beachtet, daß diese Hebesatz-Grundsteuer-Auswirkungen sich insbesondere bei vermieteten Gebäuden ausschließlich auf die Mieter auswirken werden, weil die Grundsteuer vom Vermieter in aller Regel durchgereicht werden, ergäben sich bei der Durchführung auf diese Weise kein Anreiz für Vermieter. Da diese jedoch in der Regel die Investition tätigen müßten, würde der Lenkungsansatz vermutlich verfehlt werden. Sehen Sie das ähnlich? Wie ließe sich bei vermieteten Häusern ein ähnlicher Anreiz schaffen?
Mit freundlicher Bitte um baldige Beantwortung.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Viele Grüße, Rainer Romer
Dr. Frank Mentrup
Sehr geehrter Herr Romer,
Ihre Anfrage zur Grundsteuerthematik habe ich mit Interesse gelesen und möchte hierzu folgendes ausführen:
Nach dem derzeitigen Grundsteuerrecht ist es Aufgabe der Finanzämter, die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer (Einheitswert, Grundsteuermessbetrag) zu ermitteln. Der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Karlsruhe multipliziert; daraus errechnet sich die Höhe der jährlichen Grundsteuer.
Der Hebesatz der Grundsteuer A und B wird durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in der Hebesatzsatzung der Stadt Karlsruhe festgelegt. Seit dem 01.01.2017 betragen die Hebesätze der Grundsteuer A und B jeweils 470 v.H.
Die Festlegung der Grundsteuerhebesätze zählt zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht, das den Gemeinden durch das Grundgesetz garantiert ist. Die Gemeinden können Ihre Realsteuerhebesätze nach freiem Ermessen bestimmen. Die Gemeindeordnung (§ 74) schränkt dies insoweit ein, als Gebühren und Entgelte Vorrang vor Steuererhöhungen haben müssen. Die Stadt Karlsruhe überprüft daher ständig, ob die städtischen Gebühren und Entgelte kostendeckend sind. Allerdings gibt es Bereiche, in denen eine Kostendeckung sozial nicht vertretbar ist (Kindergartengebühren, Schwimmbäder).
Nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers im Grundsteuergesetz (§ 25 Abs. 4) muss der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke jeweils einheitlich sein. Es ist deshalb nicht möglich - etwa zur Förderung regenerativer Energien – den Hebesatz für einzelne Objekte zu reduzieren.
Eine von Ihnen angedachte Reduzierung der Grundsteuer für einzelne Grundstücke müsste durch eine Ermäßigung des Einheitswertes durch die Finanzämter erfolgen. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings eine solche Vergünstigungsmöglichkeit nicht vorgesehen.
Investitionen in Solarthermie werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert. Insbesondere die attraktiven Zuschüsse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schaffen aus unserer Sicht auch für die Eigentümer von vermieteten Wohnhäusern einen Anreiz für die Einrichtung von Solaranlagen. Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg ein Förderprogramm im Energiebereich für Wohngebäude aufgelegt.
Mit freundlichen Grüße
Ihr Frank Mentrup
06.06.19, 16:19, 0 Zustimmungen , 0 Kommentare