informelle Beteiligung offen

Ihr direkter Draht zum OB

Information und Austausch

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ThemaVerwaltung
ZeitraumFortlaufend
Zielgruppealle Einwohnerinnen und Einwohner
Stadtteil stadtweit

Wie funktioniert "Ihr direkter Draht zum OB"?

Sie fragen - der OB antwortet

Hier können Sie Ihre Frage an Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup stellen. Diese kann dann 14 Tage lang von anderen Nutzerinnen und Nutzern kommentiert und bewertet werden. Nach Ablauf dieser 14 Tage wird die Antwort von Dr. Mentrup auf Ihre Frage online gestellt.

Weiterhin können Sie Fragen anderer Bürgerinnen und Bürger kommentieren und bewerten, solange diese noch nicht beantwortet sind. Bitte beachten Sie, dass Sie sich dazu vorher als Nutzerin oder Nutzer registrieren müssen. Fragen und Kommentare werden zuerst vom Moderationsteam gesichtet und dann freigegeben.
 


Laden Sie den OB zu sich ein

Sie sind eine gemeinnützige Organisation, ein Verein oder eine Initiative zum Beispiel aus dem sozialen, kulturellen, sportlichen Bereich oder aus dem Natur- und Umweltschutz und haben ein ganz besonderes Projekt, das Sie gerne einmal Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup vor Ort vorstellen möchten?

Dann beschreiben Sie Ihr Projekt mit Ansprechpartner und Kontaktdaten auf dieser Seite und werben in Ihrem Umfeld (zum Beispiel über SocialMedia-Kanäle) um Unterstützung für Ihr Projekt. Den Ort, an dem Sie dem OB Ihr Projekt vorstellen möchten, markieren Sie auf der interaktiven Karte. Alle registrierten Nutzerinnen und Nutzer können Ihr Projekt hier im Beteiligungsportal kommentieren und unterstützen. In der Regel am letzten Freitag jedes Monats wird Dr. Mentrup das Projekt mit der größten Zustimmung besuchen.
Phase 1beendet

Sie fragen - der OB antwortet

Treten Sie durch einen Klick auf Neuen Beitrag verfassen in Austausch mit Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup und stellen Sie ihm Ihre Frage.

Ihre Frage an Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup:

Sehr geehrter Herr Mentrup,

hiermit bitte ich Sie um Beantwortung mehrerer Fragen rund um das Thema 'Grundsteuer für Gebäude und Hebesatz':
1.) Ist es richtig, daß die Stadtgemeinde Karlsruhe den Hebesatz A sowie B selbst festlegen kann?
2.) Darf die Stadtgemeinde Karlsruhe den Hebesatz an verschiedene Bedingungen knüpfen und in Abhängigkeit der Erfüllung dieser Bedingungen auch nach freiem Ermessen gestalten? Wenn nein, in welchem Ermessensspielraum dann?
3.) Könnte eine Gemeinde den Grundsteuer-Hebesatz (Grundsteuer A oder B) für insgesamt z.B. 24 Monate von derzeit 470% auf z.B. 200% zu senken für diejenigen Gebäude, die zwischen dem 01.07.2019 und dem 31.12.2020 eine Solaranlage installiert bekommen haben? Wenn nein, warum nicht, und gibt es Varianten, innerhalb derer dies möglich wäre?
Zumindest bei der mobilen Eigentumsbesteuerung, z.B. bei E-Fahrzeugen, wird ja grundsätzlich das gleiche gemacht.

4.) Wenn man beachtet, daß diese Hebesatz-Grundsteuer-Auswirkungen sich insbesondere bei vermieteten Gebäuden ausschließlich auf die Mieter auswirken werden, weil die Grundsteuer vom Vermieter in aller Regel durchgereicht werden, ergäben sich bei der Durchführung auf diese Weise kein Anreiz für Vermieter. Da diese jedoch in der Regel die Investition tätigen müßten, würde der Lenkungsansatz vermutlich verfehlt werden. Sehen Sie das ähnlich? Wie ließe sich bei vermieteten Häusern ein ähnlicher Anreiz schaffen?
Mit freundlicher Bitte um baldige Beantwortung.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Viele Grüße, Rainer Romer


Dr. Frank Mentrup

Sehr geehrter Herr Romer,

Ihre Anfrage zur Grundsteuerthematik habe ich mit Interesse gelesen und möchte hierzu folgendes ausführen:

Nach dem derzeitigen Grundsteuerrecht ist es Aufgabe der Finanzämter, die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer (Einheitswert, Grundsteuermessbetrag) zu ermitteln. Der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Karlsruhe multipliziert; daraus errechnet sich die Höhe der jährlichen Grundsteuer.

Der Hebesatz der Grundsteuer A und B wird durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in der Hebesatzsatzung der Stadt Karlsruhe festgelegt. Seit dem 01.01.2017 betragen die Hebesätze der Grundsteuer A und B jeweils 470 v.H.

Die Festlegung der Grundsteuerhebesätze zählt zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht, das den Gemeinden durch das Grundgesetz garantiert ist. Die Gemeinden können Ihre Realsteuerhebesätze nach freiem Ermessen bestimmen. Die Gemeindeordnung (§ 74) schränkt dies insoweit ein, als Gebühren und Entgelte Vorrang vor Steuererhöhungen haben müssen. Die Stadt Karlsruhe überprüft daher ständig, ob die städtischen Gebühren und Entgelte kostendeckend sind. Allerdings gibt es Bereiche, in denen eine Kostendeckung sozial nicht vertretbar ist (Kindergartengebühren, Schwimmbäder).

Nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers im Grundsteuergesetz (§ 25 Abs. 4) muss der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke jeweils einheitlich sein. Es ist deshalb nicht möglich - etwa zur Förderung regenerativer Energien – den Hebesatz für einzelne Objekte zu reduzieren.

Eine von Ihnen angedachte Reduzierung der Grundsteuer für einzelne Grundstücke müsste durch eine Ermäßigung des Einheitswertes durch die Finanzämter erfolgen. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings eine solche Vergünstigungsmöglichkeit nicht vorgesehen.

Investitionen in Solarthermie werden durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert. Insbesondere die attraktiven Zuschüsse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schaffen aus unserer Sicht auch für die Eigentümer von vermieteten Wohnhäusern einen Anreiz für die Einrichtung von Solaranlagen. Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg ein Förderprogramm im Energiebereich für Wohngebäude aufgelegt.

Mit freundlichen Grüße
Ihr Frank Mentrup

06.06.19, 16:19 , 0 Kommentare , Zustimmungen