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Ihr direkter Draht zum OB

Information und Austausch

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ThemaVerwaltung
ZeitraumFortlaufend
Zielgruppealle Einwohnerinnen und Einwohner
Stadtteil stadtweit

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Sie fragen - der OB antwortet

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Dann beschreiben Sie Ihr Projekt mit Ansprechpartner und Kontaktdaten auf dieser Seite und werben in Ihrem Umfeld (zum Beispiel über SocialMedia-Kanäle) um Unterstützung für Ihr Projekt. Den Ort, an dem Sie dem OB Ihr Projekt vorstellen möchten, markieren Sie auf der interaktiven Karte. Alle registrierten Nutzerinnen und Nutzer können Ihr Projekt hier im Beteiligungsportal kommentieren und unterstützen. In der Regel am letzten Freitag jedes Monats wird Dr. Mentrup das Projekt mit der größten Zustimmung besuchen.
Phase 1beendet

Sie fragen - der OB antwortet

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Ihre Frage an Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup:

Thema: Verkehrsführung von E-Scooter im Stadtgebiet durch neue Zusatzzeichen 1022-16 an sinnvollen Stellen erlauben.

Sehr geehrter Herr Mentrup,

seit am 15. Juni 2019 in Deutschland Elektrokleinstfahrzeuge (eKFZ, auch gerne E-Scooter genannt) zugelassen sind, sind diese auch im Stadtbild von Karlsruhe nicht mehr wegzudenken. Es haben sogar mehrere Leih-Anbieter Ihre Scooter im ganzen Stadtgebiet verteilt und immer mehr private Personen kaufen sich eigene E-Scooter, um sich damit im Stadtgebiet fortzubewegen.

Leider hat es die Regierung bei der Zulassung damals versäumt, die eKFZ mit Fahrräder gleich zu setzen, was einige der aktuellen Probleme verhindert hätte. Es besteht nämlich lediglich im Verbotsfall eine Gleichsetzung ("Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.") [§ 12, Abs. 3 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung]

Das bedeutet, dass mit einem eKFZ nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsflächen getrennte Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren werden dürfen, ansonsten muss auf der Straße gefahren werde.

So weit so gut. Problematisch wird es allerdings bei Verkehrsflächen, die explizit für Radfahrer frei gegeben sind (zum Beispiel die mannigfaltig in Karlsruhe vorhandenen Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für den Radverkehr frei gegeben sind, oder die Fußgängerzonen die nach 20 Uhr für den Radverkehr frei gegeben sind. Durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) dürfen solche nur für Radfahrer frei gegebenen Verkehrflächen nicht durch eKFZ befahren werden, was verkehrsplanerisch überhaupt keinen Sinn ergibt, hier Radfahrer frei zu geben und eKFZ nicht. Zumal die Praxis zeigt, dass sich viele eKFZ Fahrer der Regelung gar nicht bewusst sind und die für Radfahrer frei gegebenen Flächen wie selbstverständlich ebenso befahren. Da ein eKFZ sogar meist weniger Straßenfläche beansprucht als ein Fahrrad und Fahrräder auch meist schneller fahren als eKFZ gibt es keinen sinnvollen Grund, Radfahrer zu erlauben aber im Gegenzug eKFZ auszuschließen.

Daher meine Bitte: schaffen Sie nach fast 2 1/2 Jahren endlich Rechtssicherheit und erweitern Sie sämtliche Stellen im Stadtgebiet wo durch das Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei” Fahrradfahrer erlaubt sind durch ein zusätzliches Zusatzzeichen 1022-16 "Elektrokleinstfahrzeuge frei" und tragen Sie damit der Realität Rechnung, dass sie eKFZ im Stadtgebiet Karlsruhe kein vorübergehendes "Problem" sind, sondern dauerhaft im Stadtverkehr teilnehmen werden.


Dr. Frank Mentrup

Sehr geehrte*r Fragesteller*in,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage in unserem Bürgerbeteiligungsportal, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

Für E-Tretroller gelten die Bestimmungen der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) und der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die eKFV verweist auch auf die Anwendung der StVO. In § 10 Absatz 1 und 2 eKFV werden zulässige Verkehrsflächen aufgezählt, welche durch Elektrokleinstfahrzeuge befahren werden dürfen. Darunter zählen innerhalb geschlossener Ortschaften gemeinsame Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 240 StVO), getrennte Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 241 StVO), Radfahrstreifen (Verkehrszeichen 237 und 295 StVO) sowie Fahrradstraßen (Verkehrszeichen 244.1 StVO).

Bei einigen der in der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung aufgeführten Verkehrszeichen wird in der Erläuterung aufgeführt, dass Zusatzzeichen dann sowohl für Radverkehr, als auch für Elektrokleinstfahrzeuge anzuwenden sind (zum Beispiel zu Verkehrszeichen 220 „Einbahnstraße“ und Zusatzzeichen 1000-32 „Radverkehr ist in Gegenrichtung zugelassen“). Auch bei dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“ zum Verkehrszeichen 267StVO „Verbot der Einfahrt“ ist aufgeführt, dass durch das Zusatzzeichen die Einfahrt sowohl für den Radverkehr, als auch für Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen ist. Demzufolge sind hier die Elektrokleinstfahrzeuge bereits dem Radverkehr gleichgestellt. Eine zusätzliche Ausschilderung ist nicht erforderlich.

Nach § 10 Absatz 3 eKFV können für das Befahren von anderen Verkehrsflächen Ausnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden unter Verwendung des Zusatzzeichens 1022-16 „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen werden. Die Stadt Karlsruhe hat noch keinen Gebrauch von diesem Verkehrszeichen gemacht und wird dies aufgrund der bisherigen Erfahrungen in absehbarer Zeit auch nicht tun. Die E-Tretroller sollen zunächst dort fahren, wo dies nach der Verordnung vorgesehen ist. Die Öffnung von Infrastruktur für E-Tretroller stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die kritisch zu prüfen ist. Eine pauschale Ergänzung aller „Radverkehr frei-Verkehrszeichen“ mit dem Zusatz 1022-16 ist nicht vorgesehen. Vor allem nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Anzahl an Tretrollern eventuell weiterhin steigen wird. Aufgrund der Erfahrungen und der Reaktion aus der Öffentlichkeit wird eine Freigabe von Fußgängerzonen nicht vorgenommen, gleiches gilt für Gehwege.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frank Mentrup

31.10.22, 10:04 , 0 Kommentare , Zustimmungen